ByLenaWiebringhaus

IMPRESSUM

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Torsten Hahn, 1. Vorsitzender

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Steffen Mehrens
Modell- und Eisenbahnfreunde Recklinghausen e.V.
Postfach 60 01 30
45640 Recklinghausen

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Mehrens Media
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Quelle: http://www.e-recht24.de

Satzung der Modell- und Eisenbahnfreunde Recklinghausen e.V.

Stand: 2017

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Modell- und Eisenbahnfreunde Recklinghausen e.V.“
2. Sitz des Vereins: Sachsenstr. 174, 45665 Recklinghausen

§ 2 Rechtsform und Geschäftsjahr
1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen einzutragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Es dürfen keine Gewinnanteile an die Mitglieder ausgeschüttet oder ihnen in anderer Weise zugewendet werden.

§ 3 Zweck, Ziel, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss derjenigen, die am Modellbahnbau, der Technik der Modellbahn und am Eisenbahnwesen insgesamt interessiert sind.
2. Ziel ist es, das Interesse am Modellbahnbau zu fördern und zusammen vereinseigene Anlagen zu erbauen, diese dann der Öffentlichkeit zur Schau zu stellen und den Bürgern und Gästen der Stadt Recklinghausen damit eine interessante Ausstellung zu bieten.
3. Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:
A) Bau und Betrieb vereinseigener Modellbahnen
B) Beratung und Unterstützung der Mitglieder beim Bau einer eigenen Modellbahn
C) Einführung Heranwachsender in die Grundlagen der Elektrotechnik im Hinblick auf den Bau und Betrieb einer Modellbahn
D) Weiterbildung der Mitglieder auf den Gebieten Modellbahntechnik und -gestaltung
E) Jugendarbeit durch Schulung und Vermittlung von praktischen Fähigkeiten in der Verarbeitung von Holz , Metall und Kunststoffen sowie Vermittlung von Grundkenntnissen der Elektrik , Elektronik und Digitaltechnik im Bereich Modellbahn
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die zuvor genannten Aufgaben verwirklicht.
5. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnansprüche und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebsstiftung in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedsarten
1. Der Verein führt als Mitglieder:
A) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (ordentliche Mitglieder)
B) Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (jugendliche Mitglieder)
C) Mitglieder, die den Verein durch ihre Mitgliedschaft direkt oder indirekt unterstützen (fördernde Mitglieder)
D) Mitglieder, die sich im besonderen Maße für den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. In ihren Rechten und Pflichten sind sie den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, jedoch von der Beitragszahlung befreit.
2. Die Umwandlung von passiver in ordentliche Mitgliedschaft und umgekehrt kann auf Antrag an den Vorstand erfolgen.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Es gibt keine Mindestdauer der Mitgliedschaft. Die ersten drei Monate sind beitragsfrei und gelten als Probezeit. Eine Kündigung muss mit einer sechswöchigen Frist zum Quartalsende schriftlich dem Vorstand vorliegen.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet, nach vorheriger Rücksprache mit den Mitgliedern, der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
A) Tod eines Mitgliedes
B) freiwilliger Austritt: Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines Quartals. Es besteht eine Kündigungsfrist von sechs Wochen. Eine Rückerstattung von Beiträgen und Spenden erfolgt nicht.
C) Ausschluss des Mitgliedes: Der sofortige Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt, insbesondere gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstößt. Er erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
D) Streichung des Mitgliedes: Die Mitgliederversammlung kann über die Streichung eines Mitgliedes beschließen, wenn das Mitglied die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt oder mit seinen Verbindlichkeiten länger als drei Monate im Rückstand ist.
E) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Modell- und Eisenbahnfreunde Recklinghausen e.V., egal aus welchen Gründen. Mitglieder, die aus dem Verein austreten, gestrichen oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind verpflichtet, die noch fälligen Mitgliedsbeiträge und sonstige Verbindlichkeiten bis zum Ende des Quartals zu erfüllen.
F. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens. Mitglieder haben eventuell in ihrem Besitz befindliches Vereinsvermögen unverzüglich und im ordnungsgemäßen Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht besteht nicht.

§ 6 Beiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. (siehe Beitragsordnung)
2. Der Beitrag kann für Personen unterschiedlichen Alters oder wegen sozialer Umstände von der Mitgliederversammlung unterschiedlich hoch festgesetzt werden.
3. Die Mitglieder unterstützen die Veranstaltungen des Vereins durch ihre freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit.
4. Der Mitgliedsbeitrag wird automatisch durch Lastschrift mit Einzugsermächtigung vom Konto des Mitgliedes monatlich abgebucht. Nur in ganz besonderen Fällen ist eine Barzahlung des Beitrages möglich.
5. Die Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 7 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und hat zwischen dem 01. Februar und dem 31. März eines Jahres stattzufinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Der Vorstand lädt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung, ein.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
A) die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
B) die Entlastung des Vorstandes
C) die Neuwahl des Vorstandes
D) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
E) den endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes
F) Anträge auf Satzungsänderung
G) den Antrag auf Auflösung des Vereins
3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme bei Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. In diesen Fällen ist die Versammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann auch in diesen Punkten ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Erreicht ein Antrag nicht die einfache Mehrheit, ist er damit abgelehnt.
5. Bei Wahlen ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder unter Beachtung der besonderen Beschlussfähigkeit nach Abs. 3. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7. Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn dies mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.
8. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Vertretung ausgeschlossen).
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
A) auf Beschluss des Vorstandes
B) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.
10. Über den Verlauf, sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern per E-Mail und Aushang zur Kenntnis zu geben.

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, der aus dem ersten, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart und dem Schriftführer besteht. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigt.
Beispiele:(1. Vorsitzender – stellv. Vorsitzender / 1. Vorsitzender – Kassenwart / Kassenwart – Schriftführer / Kassenwart – stellv. Vorsitzender / stellv. Vorsitzender – stellv. Kassenwart)
2. Der Gesamtvorstand besteht aus
A) dem 1. Vorsitzenden
B) dem stellv. Vorsitzenden
C) dem 1. Kassenwart
D) dem stellv. Kassenwart
E) dem Schriftführer
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist.
4. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
5. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugeschrieben sind.
6. Der Gesamtvorstand beschließt die Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
7. Der Kassenwart führt die Vereinskasse, und überprüft den rechtzeitigen Eingang der Beiträge und hat die Gelder weisungsgemäß zu verwenden. Es ist ein genaues Verzeichnis des Clubvermögens zu führen. Der stellv. Kassenwart übernimmt kontinuierlich die Prüfung der Kasse. Somit werden zur Jahreshauptversammlung keine Kassenprüfer benötigt.
8. Aus Kostengründen soll das Vereinskonto im Online-Banking-Verfahren geführt werden. Der Vorstand bemächtigt den Kassenwart alleine das Recht zum Online-Banking-Verfahren. Den beiden Vorsitzenden ist jederzeit Einsicht in die Kontounterlagen zu gewähren. Auslagen der Mitglieder werden nur bei zeitnaher Vorlage einer ordentlichen Quittung erstattet. Die Ausgaben sind im Vorhinein mit dem Kassenwart zu besprechen.
9. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern per E-Mail und Aushang zur Kenntnis zu geben.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Clubs zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Anordnungen des von ihnen gewählten Vorstandes zu beachten, das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln und die jeweiligen Versammlungs- und Veranstaltungsräume in bestem Zustand zu erhalten.
3. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht beim Bau und der Gestaltung der Modellbahnanlage. Verwendbare Vorschläge werden jedoch gerne entgegengenommen.
4. Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle verbindlichen Ordnungen, die die Mitgliederversammlung beschlossen hat, sind einzuhalten.
5. Die Bestrebungen des Vereines sind durch eine tatkräftige Mitarbeit und Beteiligung, vor allem durch einen regen Besuch der Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen, aber auch durch eigene Arbeitsleistungen zu fördern.
6. Die Förderung des Ausstellungswesens, Durchführung und Beschickung von Ausstellungen und damit zusammenhängende Werbemaßnahmen.
7. Die festgelegten Beiträge sind fristgemäß durch Lastschrift mit Einzugsermächtigung zu zahlen. Rückbuchungsgebühren der Bank wegen eines ungedeckten oder erloschenen Kontos sind dem Verein zu erstatten.
8. Ehrenmitglieder haben, außer der Wahl zum Vorstandsmitglied, volle Rechte und sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 11 Ehrenamtlichkeit
1. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Sie können nur von Vereinsmitgliedern ausgeübt werden.

§ 12 Haftungsausschluss
1. Privat mit in den Verein gebrachte wirtschaftliche Güter von Mitgliedern sind nicht durch den Verein versichert.

§ 13 Finanzierung des Vereines
1. Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliederbeiträgen und Spenden.
2. Von Mitgliedern bereitgestellte Bauteile, die mit der Modellbahnanlage fest verbunden sind und daher nur mit einem verhältnismäßig großen Aufwand zu entfernen oder zu ersetzen sind, können nicht als Sacheinlagen bezeichnet werden, sondern werden wie Spenden behandelt.

§ 14 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur rechtswirksamen Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Mitgliederversammlung wählt in diesem Fall gleichzeitig zwei Liquidatoren, die gemeinsam die Abwicklung durchführen.

§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Inkrafttreten
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Recklinghausen.
2. Die Satzung wurde am 08. Mai 2008 erstellt und in der Gründungsversammlung von allen Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.
3. Die Satzung wurde am 01.08.2010 geändert und während einer außergewöhnlichen Jahreshauptversammlung von allen anwesenden Vereinsmitgliedern einstimmig angenommen und dem Amtsgericht Recklinghausen vorgelegt. Mit Schreiben des Amtsgerichts Recklinghausen wurde Eintragung am 09.09.2010 bestätigt.
4. Die Satzung wurde während der Jahreshauptversammlung am 14.02.2016 geändert, und von den anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen. Mit Schreiben des Amtsgerichtes Recklinghausen wurde die Eintragung am 24.03.2016 bestätigt.
5. Die Satzung wurde während der Jahreshauptversammlung am 19.03.2017 geändert, und von den anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen. Mit Schreiben des Amtsgerichtes Recklinghausen wurde die Eintragung am 30.06.2017 bestätigt.

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